Seite auswählen

1.    Gut, dass es die neue Norm gibt!

Warum:           Die Alte war schlechter, sachlich problematisch bis oft unrichtig, im besten Sinn des Wortes unwissenschaftlich.

2.    Diese Norm ist ein Schuss in den Ofen!

Warum:           Österreich verfügt über ein Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG 1992). Eine inhaltliche Neuregelung der selben Materie ist wohl entbehrlich. Die korrekte Umsetzung des LBG durch den Sachverständigen wird durch die neue Norm für mich nicht erleichtert: Begriffe werden ohne Darlegung des Hintergrundes aus deutschen Verordnungen abgeschrieben (Beleihungswert-VO), Forderungen aufgestellt, die praktisch nicht erfüllt werden können („ist aus dem Markt abzuleiten“, „muss abgeleitet werden…“), weil in Österreich keine professionelle Aufbereitung des relevanten Datenmaterials stattfindet.

3.    Lasst mich diese NORM wenigstens ausschließen!

Warum:           Der Sachverständige hat gemäß LBG und einhelliger Lehre und Rechtsprechung ein schlüssiges + nachvollziehbares Gutachten zu erstellen. Wie geht das, wenn die NORM selbst widersprüchlich ist und spezielle Begriffsdefinitionen und unsachliche Anforderungen die Nachvollziehbarkeit erschweren?

4.    Die NORM wird zum verpflichtenden Quasi- Gesetz glorifiziert!

Warum:           Ja, warum eigentlich? Eitelkeit? Lobbyismus?

Das LBG regelt das Handwerk des gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich. Sollte es zu überarbeiten sein, ist dafür das Parlament als gesetzgebendes Organ, für Ergänzungen allenfalls die sachlich kompetente Ministerin zuständig. Wer jetzt schon trommelt „Mit der Norm ist der aktuelle Stand der Immobilienbewertung wiedergegeben“ und fordert, dass sie (arg: „Stand der Technik“) jedenfalls Beachtung zu finden hat, will Gesetzgebung am Parlament vorbei vornehmen. In dieser NORM steckt nämlich viel deutsches Recht und internationale „Kodifikation“ durch Berufs- und Interessensverbände!

FAZIT:            Auch diese Norm kann der Gesetzgeber als verbindlich erklären. Tut er das nicht, lebt sie davon, von den relevanten Verkehrskreisen anerkannt und angewendet zu werden. Die Diskussion sei eingeläutet!